Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 3
Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für Feuerstätten in Gebäuden muss eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt sein.

(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn jeder Aufstellraum

a) mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m³ je 1 kW Nennleistung dieser Feuerstätten hat,

b) mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 3 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder

c) eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen von je 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(3) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm² zwischen den Räumen hergestellt sein. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m³ je 1 kW Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können, betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe c erfüllt.

(5) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm² und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm² mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(6) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.

(8) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für offene Kamine.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 9. April 2008; geändert durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 11 Absatz 4 und § 13 geändert durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012. 

Fn 3

§ 15 Absatz Satz 2 gestrichen durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.