Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 5
Aufstellräume für Feuerstätten

(1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW nur gleichzeitig betriebenen werden, wenn dieser Raum

1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen,

2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, hat,

3. dicht- und selbstschließende Türen hat und

4. gelüftet werden kann.

In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt.

(2) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift „NOTSCHALTER-FEUERUNG“ vorhanden sein.

(3) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nach Absatz 2 aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 9. April 2008; geändert durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 11 Absatz 4 und § 13 geändert durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012. 

Fn 3

§ 15 Absatz Satz 2 gestrichen durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.