Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 8
Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen

1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85°C und

2. bei Russbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100°C

auftreten können.

Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit verschlossen werden.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn

a) die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen angegebenen Abstände eingehalten sind,

b) bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen bei Nennleistung bis zu 400°C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder

c) bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen bei Nennleistung bis zu 400°C ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.

Im Fall des Satzes 1 Buchstabe b ist

1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Abstand von mindestens 2 cm ausreichend,

2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Abstand erforderlich.

Abweichend von Satz 1 Buchstabe c genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bis zu 300°C bei Nennleistung außerhalb von Schächten

a) ein Mindestabstand von 20 cm oder

b) wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160°C betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm.

Abweichend von Satz 1 Buchstabe c genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.

(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen bei Nennleistung bis zu 400°C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke

a) in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder

b) in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt werden.

Abweichend von Satz 1 Buchstaben a und b genügt bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 160°C betragen kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 9. April 2008; geändert durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 11 Absatz 4 und § 13 geändert durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012. 

Fn 3

§ 15 Absatz Satz 2 gestrichen durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.