Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

 

§ 9
Abführung von Abgasen

(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen

a) den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,

b) Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt,

c) bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 BauO NRW entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn

1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,

2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und

3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder andere unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 9. April 2008; geändert durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 11 Absatz 4 und § 13 geändert durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012. 

Fn 3

§ 15 Absatz Satz 2 gestrichen durch 1. ÄndVO v. 29. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.