Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 1
Als Vollzugsaufgaben im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung von Vorschriften nach Regel 9 Absatz 1 und 2.4, 2.5 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
GV. NRW. S. 343. |
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