Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 3
Die Zentrale Kontaktstelle des Bundes bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes leitet die bei ihr nach Regel 9 Absatz 2.1 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens eingehenden Daten bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Regel 9 Absatz 2.4 des gleichen Kapitels an die Wasserschutzpolizei-Leitstelle in Cuxhaven. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
GV. NRW. S. 343. |
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