Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 4
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Für die Art der Ausführung des Auftrags ist alleine die Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen verantwortlich.
GV. NRW. S. 343. |
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