Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 5
Sofern im Rahmen von § 1 dieser Vereinbarung eine Maßnahme nach Regel 9 Absatz 1.3 oder Regel 9 Absatz 2.5 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens oder eine minderschwere Maßnahme getroffen wird, sind das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die Zentrale Kontaktstelle des Bundes unverzüglich zu unterrichten.
GV. NRW. S. 343. |
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