Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012.

 

§ 3
Antrag; Beendigung und Verlängerung;
Mitteilung von Veränderungen

(1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. In dringenden Fällen ist ausnahmsweise auch eine kürzere Frist möglich. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. Die Zeit einer Mutterschutzfrist bzw. eines anschließenden Erholungsurlaubs wird auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 3 angerechnet. Satz 1 gilt auch für die Inanspruchnahme der übertragenen Elternzeitanteile. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; dies gilt unabhängig davon, ob sie von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommen wird. Auf weitere Zeitabschnitte kann sie nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten verteilt werden.

(2) Können Anspruchsberechtigte eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes anschließende Elternzeit aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig beantragen, so müssen sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 2 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann der Dienstvorgesetzte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Beamtin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vorzeitig beenden. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.

(6) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 370, in Kraft getreten am 1. Mai 2008; geändert durch Artikel 32 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2), in Kraft getreten am 19. Januar 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 4 und § 5 geändert durch Artikel 32 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.