Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 11.5.2012 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 19.6.2012.

 

§ 1

Den nachstehend aufgeführten Behörden und Einrichtungen werden – soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums ausführen – die Befugnisse übertragen, die nach den §§ 57 bis 59 LHO in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 57 bis 59 LHO bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen einer Einwilligung des Finanzministeriums nicht bedürfen:

– den Bezirksregierungen, auch für die ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums,

– dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des für Schule zuständigen Ministeriums zuständig,

– den für Ausbildungsförderung zuständigen Stellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten,

– der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, Köln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 372, in Kraft getreten am 30. April 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 11. Mai 2012 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 19. Juni 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 630