Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

4 / 11

§ 4 (Fn 3)
Durchführung und Erhaltung der Kompensationsmaßnahmen

(1) Ausführung und Finanzierung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen obliegen dem Antragsteller oder der Antragstellerin nach § 3 Abs. 1. Eine Förderung mit öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig

(2) Beginn und Abschluss der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde mitzuteilen. Die ordnungsgemäße Durchführung ist von der unteren Landschaftsbehörde zu prüfen (Abnahme).

(3) Die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen sind bis zu ihrer Abbuchung aus dem Ökokonto zu erhalten und zu pflegen. Nach Abbuchung der Maßnahmen aus dem Ökokonto gelten für die Sicherung, Erhaltung und Pflege der Kompensationsmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes (§ 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) § 17 Absatz 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 33 Absatz 1 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes. Nach Abbuchung der Maßnahmen aus dem Ökokonto gelten für die Sicherung, Erhaltung und Pflege der Kompensationsmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes (§ 4a Abs. 2 Satz 2 und 3 Landschaftsgesetz) die Vorschriften von § 4a Abs. 9 Landschaftsgesetz sowie § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 4 Landschaftsgesetz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 379, in Kraft getreten am 16.Mai 2008; geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 791

Fn 3

Überschrift, § 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1, 2 und 3, § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1, 2, 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 7 Absatz 1, § 9 und § 10 Absatz 2 geändert und Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.