Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten am 1. April 2020.

 

§ 27 (Fn 5, 13)
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung

(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann sich die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten der von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 3 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes bedienen. Die Hochschule kann die Stiftung insbesondere damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen, Mehrfachzulassungsangebote abzugleichen (Dialogorientiertes Serviceverfahren) sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Bei der Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters in Studiengängen nach § 23 Absatz 1 nimmt die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teil; die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an einer Hochschule. Das Dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden die Absätze 2 bis 12 Anwendung; im Übrigen gelten die §§ 23 und 24.

(2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Die Erstellung von Bescheiden erfolgt vollständig durch automatische Einrichtungen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.

(3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.

(4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Begrenzung der Anzahl der Studiengänge gemäß § 23 Abs. 7 bleibt unberührt. Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 Satz 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleiben § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 3 Halbsatz 1; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.

(5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschule aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Sätze 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Sätze 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.

(8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Sätze 2, 7 und 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist die Clearingphase in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren gemäß § 23 Abs. 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 durch.

(10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben.

(11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend.

(12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, kann die Hochschule das Nachrückverfahren durchführen. In diesem Fall findet Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 keine Anwendung.

II. Zulassung von Ausländern

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 386, in Kraft getreten am 28. Mai 2008; geändert durch VO vom 20. Februar 2009 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 14. März 2009; geändert durch 2. ÄndVO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 30. Mai 2009; VO vom 6. April 2010 (GV. NRW. S. 236), in Kraft getreten am 21. April 2010; VO vom 19. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275), in Kraft getreten am 4. Juni 2011; VO vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 17. Mai 2012; VO vom 28. Januar 2013 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2013; VO vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384), in Kraft getreten am 6. Juli 2013; VO vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 27. März 2014 und am 1. April 2014 (Anlagen 2 und 3); Verordnung vom 17. April 2015 (GV. NRW. S. 359), in Kraft getreten am 25. April 2015; VO vom 2. Juli 2015 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 11. Juli 2015; Verordnung vom 31. März 2016 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 7. April 2016; Verordnung vom 1. August 2016 (GV. NRW. S. 673), in Kraft getreten am 11. August 2016; Verordnung vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 14. April 2017; Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 14. April 2018; Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 30. März 2019.

Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten am 1. April 2020.

Fn 2

§ 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 14. April 2017.

Fn 3

§ 25, §§ 27 bis 29 und Anlage 6 gestrichen durch VO vom 20. Februar 2009 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 14. März 2009.

Fn 4

§ 26 (alt) umbenannt in § 23 (neu) und neu gefasst , § 31 (alt) umbenannt in § 26 (neu) und neu gefasst sowie § 33 (alt) umbenannt in § 28 (neu) und neu gefasst durch VO vom 20. Februar 2009 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 14. März 2009.

Fn 5

§ 30 (alt) umbenannt in § 25 (neu) und geändert sowie § 32 (alt) umbenannt in § 27 (neu) und geändert durch VO vom 20. Februar 2009 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 14. März 2009; § 27 aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275), in Kraft getreten am 4. Juni 2011.

Fn 6

§ 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 14. April 2018.

Fn 7

§ 21 zuletzt geändert durch VO vom 2. Juli 2015 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 11. Juli 2015.

Fn 8

§ 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 30. März 2019.

Fn 9

Zweiter Teil Kapitel III mit § 29 neu eingefügt durch VO vom 6. April 2010 (GV. NRW. S. 236), in Kraft getreten am 21. April 2010.

Fn 10

§ 34 (alt) umbenannt in § 30 (neu) sowie Anlage 6 in neuer Fassung wieder eingefügt durch VO vom 6. April 2010 (GV. NRW. S. 236), in Kraft getreten am 21. April 2010; § 30 zuletzt geändert durch VO vom 28. Januar 2013 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2013.

Fn 11

§ 1 geändert durch VO vom 19. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275), in Kraft getreten am 4. Juni 2011.

Fn 12

§ 28 zuletzt geändert durch VO vom 19. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275), in Kraft getreten am 4. Juni 2011.

Fn 13

§ 27 neu eingefügt durch VO vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 17. Mai 2012; zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 14. April 2018.

Fn 14

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch VO vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 17. Mai 2012

Fn 15

§ 11 geändert durch VO vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 17. Mai 2012

Fn 16

§ 18 und § 24 zuletzt geändert durch VO vom 28. Januar 2013 (GV. NRW. S. 30).

Fn 17

§ 26 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 14. April 2017.

Fn 18

§ 23 und § 29 zuletzt geändert durch VO vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 27. März 2014.

Fn 19

§ 16 Absatz 3 geändert durch VO vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 27. März 2014.

Fn 20

Anlagen 2 und 3 geändert durch VO vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 1. April 2014.

Fn 21

Anlage 7 angefügt durch Verordnung vom 17. April 2015 (GV. NRW. S. 359), in Kraft getreten am 25. April 2015; neu gefasst durch Verordnung vom 31. März 2016 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 7. April 2016; aufgehoben durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 14. April 2018.

Fn 22

§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 14. April 2018.

Fn 23

§ 5 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt sowie § 7 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 30. März 2019.