Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
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§ 2
Gründung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft
(1) Für ein räumlich abgegrenztes Gebiet kann eine Immobilien- und Standortgemeinschaft gegründet werden. Die Beteiligung der Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Erbbauberechtigten der im Gebiet gelegenen Grundstücke und der in dem Gebiet ansässigen Gewerbetreibenden, freiberuflich Tätigen und Dritten an der Immobilien- und Standortgemeinschaft ist zu ermöglichen. Die Immobilien- und Standortgemeinschaft bestimmt die für sie geltende Rechtsform.
(2) Als Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Grün-, Verkehrs- und Wasserflächen.
(3) Die Immobilien- und Standortgemeinschaft kann die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Durchführung der standortbezogenen Maßnahmen Dritten übertragen.
GV. NRW. S. 474, in Kraft getreten am 21. Juni 2008; geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |
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§ 1, § 3 geändert und § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 1. Juli 2014. |