Historische SGV. NRW.
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§ 2 (Fn 2)
Beamtenverhältnis
(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in
den Ruhestand wird übertragen für
1. Beamte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder
wird, bei
- dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und dem Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt auf das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz,
- dem Landesbetrieb Wald und Holz auf den Landesbetrieb Wald und Holz,
- den Bezirksregierungen auf die Bezirksregierungen,
2. Beamte beim Nordrhein-Westfälischen Landgestüt, denen ein Amt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 9 m.D. verliehen ist oder wird, auf das
Nordrhein-Westfälische Landgestüt,
3. Landwirtschaftsreferendare für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln auf
die Bezirksregierung Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und
Münster auf die Bezirksregierung Münster.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt durch das Ministerium
1. die Auswahl der Bewerber um Einstellung als Beamte auf Probe in eine
Laufbahn des höheren Dienstes und um Zulassung zum Aufstieg in eine solche,
2. die Auswahl und die Ernennung
- der Abteilungsleitungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz,
- der Leitung des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes,
- der Fachbereichsleitungen des Landesbetriebes Wald und Holz,
- der Leitungen der Forstämter.
Die Ernennung von Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 mit der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung für den Geschäftsbereich verliehen werden soll, bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Für
1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und
21 bis 32 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und §§ 15 bis 19, 27 bis 41 und 78
Absatz 4 Landesbeamtengesetz (LBG NRW),
2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und die
Verlängerung der Probezeit (§§ 11, 14 Absatz 5 LBG NRW),
3. Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummern 2 und 3 LBG NRW,
4. die Übernahme nach § 16 Absätze 2 bis 4 BeamtStG,
5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 18 Absatz 1
BeamtStG, § 26 Absatz 2 LBG NRW) sowie
6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 BeamtStG
sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach Absatz 1 zuständigen Stellen in
dem dort genannten Umfang.
(4) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 übertragen ist, wird die Befugnis vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 3.
(5) Entscheidungen über das Hinausschieben der Altersgrenze nach § 32 Absatz 1 LBG NRW bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
Fn 1 |
GV. NRW. S. 640, in Kraft getreten am 11. November 2008; geändert durch 1. ÄndVO vom 18. Juni 2010 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juli 2010; VO vom 21. Juni 2011 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 12. Juli 2011. Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Januar 2017 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 27. Januar 2017. |
§ 2, § 4 und § 6 geändert durch 1. ÄndVO vom 18. Juni 2010 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juli 2010. |
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§ 1 und § 3 zuletzt geändert durch VO vom 21. Juni 2011 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 12. Juli 2011. |
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Überschrift neu gefasst und Präambel geändert durch VO vom 21. Juni 2011 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 12. Juli 2011. |