Historische SGV. NRW.
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§ 7
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei des Landes kann bis zur vollen Ausbildungsdauer von einem Jahr auf eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 angerechnet werden, wenn die Sanitätsprüfung und der fachliche Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamte im Bundesgrenzschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei des Landes bestanden wurde.
GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November
2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21.
Dezember 2013. |
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SGV. NRW. 2120 |
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§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013. |