Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 19
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

1. Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen durchführen,

2. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten,

3. Pflegehandeln an rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten.

Der Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 45 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Es werden zwei Prüfungsvorschläge von der Schule beim Prüfungsvorsitz eingereicht, der auf dieser Grundlage die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens einer fachlich prüfenden Person zu benoten. Aus den Noten der fachlich Prüfenden bildet der Prüfungsvorsitz im Benehmen mit den fachlich Prüfenden die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus den Noten der drei Aufsichtarbeiten bildet der Prüfungsvorsitz die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November 2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

SGV. NRW. 2120

Fn 3

§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.