Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 20. November 2013 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 30. November 2013.

 

§ 1

(1) Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben meines Geschäftsbereichs übertrage ich - soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des Innenministeriums ausführen - die Befugnisse nach §§ 57 bis 59 LHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen und soweit keine Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich ist.

(2) Soweit Befugnisse nicht auf untere Landesbehörden übertragen werden können, übertrage ich sie in den Grenzen des Absatz 1 für die Kreispolizeibehörden den Landesoberbehörden der Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 676, in Kraft getreten am 15. November 2008.

Aufgehoben durch VO vom 20. November 2013 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 30. November 2013.