Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Personalaufwand

(1) Der Personalaufwand für eine Planstelle (Vollzeitäquivalent) eines übergeleiteten Beamten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigung im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.

(2) Der Personalaufwand für eine Stelle (Vollzeitäquivalent) eines gestellten Tarifbeschäftigten nach § 23 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes umfasst insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ - Länder, nach ergänzenden Tarifverträgen sowie die Beihilfen, Trennungsentschädigungen und Aufwandsentschädigungen.

(3) Der Personalaufwand für ein Vollzeitäquivalent nach § 23 Abs. 7 des Gesetzes im Rahmen des Nachersatzes umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 670, in Kraft getreten am 15. November 2008; geändert durch VO vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 13. November 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 neu gefasst durch VO vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 13. November 2009.