Historische SGV. NRW.

3 / 6

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Pauschaler Ausgleich für Sachaufwand

Mit dem Zuschlag nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes sind die in den Jahren 2008 und 2009 zu erwartenden aufgabenspezifischen Besonderheiten sowie der mit der Aufgabenübernahme verbundene Umstellungsaufwand abgegolten. Zu den aufgabenspezifischen Besonderheiten gehört insbesondere die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Anwendung der vom Land zur Verfügung gestellten IT-Fachverfahren durch die Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände, soweit sie nicht durch das Land sicher zu stellen sind (§ 24). Als Umstellungsaufwand gelten insbesondere die mit der Aufgabenübernahme verbundenen Implementierungskosten (z.B. erhöhter Organisationsaufwand, Schulungskosten), notwendige Umbaumaßnahmen zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Unterbringung der Beschäftigten, die durch die Überleitung von Beamten verursachte Zahlung von Reisekosten und Trennungsentschädigung sowie die Gewährung von Resturlaubsansprüchen der Beschäftigten aus dem Jahr 2007 und Arbeitszeitguthaben einschließlich der damit verbundenen Rückstellungen in der Bilanz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 670, in Kraft getreten am 15. November 2008; geändert durch VO vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 13. November 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 neu gefasst durch VO vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 13. November 2009.