Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Versorgung der Beamten einschließlich der Beihilfeleistungen

(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - bis zum 30. Januar eines jeden Jahres - die im Vorjahr angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 23 Abs. 9 des Gesetzes an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.

(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals – erstmals zum 15. Februar 2009 – gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.

(3) Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

(4) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.

III. Schlussbestimmung
(zu Ermächtigungsgrundlage a) und b))

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 670, in Kraft getreten am 15. November 2008; geändert durch VO vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 13. November 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 neu gefasst durch VO vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 13. November 2009.