Historische SGV. NRW.
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§ 5
Versorgung der Beamten einschließlich der Beihilfeleistungen
(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - bis zum 30. Januar eines jeden Jahres - die im Vorjahr angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 23 Abs. 9 des Gesetzes an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.
(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals – erstmals zum 15. Februar 2009 – gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.
(3) Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.
(4) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.
III. Schlussbestimmung
(zu Ermächtigungsgrundlage a) und b))
GV. NRW. S. 670, in Kraft getreten am 15. November 2008; geändert durch VO vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 13. November 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 1 neu gefasst durch VO vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 13. November 2009. |