Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.1.2025
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§ 8
(Fn 7)
Stiftungsvorstand
(1) Zur Unterstützung der
Geschäftsführung wird ein Stiftungsvorstand eingesetzt. Ihm obliegt die
operative Steuerung der Geschäfte der Stiftung im Auftrag des Stiftungsrats. Er
berät die Geschäftsführung, kann Empfehlungen abgeben und überwacht regelmäßig
die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der
Stiftungsgeschäfte durch die Geschäftsführung. Er kann dem Stiftungsrat
Vorschläge zur strategischen Entwicklung der Stiftung vorlegen. Die
administrative und die technische Geschäftsführung können dem Stiftungsvorstand
im Einzelfall Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen. Der Stiftungsvorstand
kann dies ablehnen und auf Entscheidung durch die Geschäftsführung bestehen.
Belange von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Auswirkungen
sind dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Mit Ausnahme der
beratenden Mitglieder wird der Stiftungsvorstand aus Mitgliedern des
Stiftungsrats gebildet. Dem Stiftungsvorstand gehören an:
1. zwei Vertreterinnen oder
Vertreter der Länder,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen und
3. mit beratender Stimme die Sprecherin oder der Sprecher des IT-Beirats.
Die Geschäftsführung der
Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsvorstands in beratender Funktion teil.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sitzlandes der Stiftung kann an den
Sitzungen des Stiftungsvorstands in beratender Funktion teilnehmen. Der
Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere Gäste beratend hinzuzuziehen.
(3) Die Mitglieder nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Kultusministerkonferenz, die
Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Vorschlag der
Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.
(4) Der Stiftungsvorstand
unterrichtet den Stiftungsrat mindestens einmal im Jahr schriftlich über seine
Tätigkeit. Der Stiftungsrat kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Auskunft über
einzelne Angelegenheiten verlangen.
(5) Der Stiftungsvorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
GV. NRW. S. 710, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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Gem. Bekanntmachung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280) ist der Staatsvertrag am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. |
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§ 12 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; § 12 (alt umbenannt in § 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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Überschrift, § 2 Absatz 1 und 3, § 4 und § 5 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 2 (neu gefasst) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 6 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert sowie Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 7 Überschrift geändert, Absätze 1 und 2 neu gefasst sowie Absätze 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 10 (alt) umbenannt in § 11 und Absatz 2 und 4 geändert, Absatz 6 eingefügt und Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; § 12 Absatz 2 geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 13 (alt) umbenannt in § 14, Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |