Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 7
Allgemeine Anforderungen, Befreiungen

(1) Eine Betreuungseinrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber und die Einrichtungsleitung

1. den Zweck dieses Gesetzes gewährleisten;

2. durch die Umsetzung von Pflegeplanungen und Förder- und Hilfeplänen eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse sowie die haus- und fachärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern;

3. die vertraglichen Leistungen erbringen;

4. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen;

5. ein Qualitätsmanagement betreiben, das mindestens umfasst:

a) eine Beschreibung der Qualitätsziele,

b) eine verbindliche Festlegung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen für die Entwicklung und Sicherung von Qualität,

c) ein verbindliches Konzept für die Weiterbildung der Beschäftigten,

d) eine Beschreibung der Kernprozesse des Betriebs der Einrichtung,

e) eine Auswertung des Verfahrens zur Bearbeitung der Beschwerden und

f) eine geeignete Dokumentation der Maßnahmen.

(2) Eine Einrichtung darf außerdem nur betrieben werden, wenn der Betreiber die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, besitzt. Von der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Elften oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches vorliegt.

(3) Besuche dürfen von dem Betreiber oder der Einrichtungsleitung ganz oder teilweise nur untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Bewohnern oder des Betriebes der Betreuungseinrichtung abzuwenden; Besuchsuntersagungen und -einschränkungen sind gegenüber dem Bewohner sowie betroffenen Besuchern schriftlich zu begründen und der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes teilweise befreien, wenn ohne die Befreiung ein besonderes Betreuungskonzept nicht umgesetzt werden kann und hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 5 ergeht durch Bescheid. Sie kann auf vier Jahre befristet werden, um das Konzept zu erproben. Anschließend soll sie unbefristet erfolgen, wenn der Betreiber den Erfolg des Konzeptes nachgewiesen hat. Die Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich die zugrunde gelegten Tatsachen ändern. Der Betreiber ist verpflichtet, eine Änderung des Konzeptes, das Anlass für die Befreiung war, oder eine Änderung der dem Konzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.