Historische SGV. NRW.

17 / 23

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 17 (Fn 2)
Förderung der Zusammenarbeit

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Weiterentwicklung einer angemessenen Betreuungsqualität sind die Behörden, die für die Ausführung von in Betreuungseinrichtungen anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig sind, die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren.

(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit soll eine Arbeitsgemeinschaft gebildet werden. Ihr sollen Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Landschaftsverbände, der Landesverbände der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen, der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, der nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden, der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Verbände der privaten und kommunalen Anbieter stationärer Betreuungs- und Pflegeleistungen angehören. Das Ministerium kann Sachverständige hinzuziehen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der betreffenden Verbände durch das für Soziales zuständige Ministerium berufen; dieses führt den Vorsitz und die Geschäfte. Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.

Die Arbeitsgemeinschaft soll unter anderem Empfehlungen zu folgenden Gegenständen erarbeiten:

1. Verfahrensregeln zur Koordination der Prüftätigkeit,

2. Inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungen im Rahmen der Überwachung,

3. Anerkennung von Ausbildungsgängen als förderliche Ausbildung und

4. Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch die oberste Landesbehörde.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet insbesondere mit den Verbänden der Bewohner, den Behindertenverbänden, dem Landesintegrationsrat, der Landesseniorenvertretung, der Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und den Verbänden der Pflegeberufe und Gewerkschaften sowie den Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und der Verbraucherzentrale vertrauensvoll zusammen.

(4) Unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz sind die zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.