Historische SGV. NRW.
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§ 5
Fort- und Weiterbildung
(1) Der Betreiber einer Betreuungseinrichtung ist verpflichtet, Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben.
(2) Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung sind verpflichtet, sich auch in Fragen der Personalführung, Organisationsentwicklung und Qualitätssicherung fortzubilden.
(3) Mehrjährig Beschäftigten, die keine Fachkräfte im Sinne des § 12 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
Teil 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner
Kapitel 1
Der Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat
– Aufgabe, Wahl und Amtszeit
GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008. Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014. |
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