Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 17
Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende des Beirats lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die Einrichtungsleitung der Betreuungseinrichtung muss von dem Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig erfahren und teilnehmen, wenn sie eingeladen wurde.

(2) Ist ein Beirat neu gewählt, lädt der Wahlausschuss zur ersten Sitzung des Beirates ein. Zwischen der Einladung und der ersten Sitzung sollen nicht mehr als 14 Tage liegen. Der Wahlausschuss informiert mit seiner Einladung zur ersten Sitzung des Beirates auch über das Wahlergebnis.

(3) Der Beirat kann auch beschließen, dass zu seiner Sitzung Fachleute zu einem bestimmten Thema oder andere Personen eingeladen werden. Fahrtkosten und andere Auslagen (aber kein Honorar) für die Fachleute muss der Betreiber der Betreuungseinrichtung bezahlen. Der Beirat kann sich mit seinen Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die Überwachungsbehörde wenden.

(4) Die Mitglieder des Beirates arbeiten freiwillig und bekommen für ihre Arbeit kein Geld.

(5) Die Mitglieder des Beirates haben aufgrund ihrer Tätigkeit keine Vorteile und auch keine Nachteile. Keine Bewohnerin oder kein Bewohner darf aufgrund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Beirat, im Vertretungsgremium oder im Beratungsgremium Vorteile oder Nachteile haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.