Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 23
Zusammenarbeit in der Betreuungseinrichtung

(1) Die Mitbestimmung und Mitwirkung durch den Beirat soll vertrauensvoll und mit Verständnis ausgeübt werden. Der Beirat soll rechtzeitig vom Betreiber und der Einrichtungsleitung über alle Dinge, die der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegen, informiert und auch fachlich beraten werden.

(2) Die Einrichtungsleitung soll sich zur Verständigung mit dem Beirat zusammensetzen und ihre beabsichtigten Entscheidungen mit ihm erörtern. Die Anträge und Beschwerden des Beirats müssen von der Einrichtungsleitung spätestens nach 2 Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, muss die Einrichtungsleitung dies schriftlich begründen. Der Beirat kann die zuständige Behörde in Angelegenheiten, die seiner Mitwirkung unterliegen, um eine Beratung bitten, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der Einrichtungsleitung nach seiner Auffassung nicht mit geltenden rechtlichen Bestimmungen vereinbar oder für die Bewohnerinnen und Bewohner nicht zumutbar sind.

(3) Wenn der Beirat in den Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, seine Zustimmung nicht erteilt und auch nach einer Besprechung zwischen Einrichtungsleitung und Beirat keine Einigung zustande kommt, wird die Überwachungsbehörde versuchen, zu vermitteln. Kommt immer noch keine Einigung zustande, entscheidet sie unter Abwägung der Interessen der Bewohner und des Betreibers nach billigem Ermessen.

(4) Die Einrichtungsleitung führt das Ergebnis der Mitwirkung und der Mitbestimmung aus.

Kapitel 4
Vertretungsgremium und Vertrauensperson

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.