Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Berechnung und Anweisung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Ausgleichsbeträge nach § 2, Zahlungen nach § 3 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu berechnen.

(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 755, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.