Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten für psychiatrische Pflege durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie

1. mit einem Fachkrankenhaus oder einer Fachabteilung für Psychiatrie oder psychotherapeutische Medizin verbunden ist, in der psychisch Kranke stationär, teilstationär oder ambulant behandelt und versorgt werden,

2. von einer Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder einer Altenpflegerin oder einem –pfleger mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation geleitet wird,

3. für bis zu 30 Teilnehmende für die theoretische Weiterbildung mindestens eine hauptberufliche Lehrkraft mit nachgewiesener Qualifikation als Fachgesundheits- und Krankenpflegerin, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Fachaltenpflegerin oder –pfleger für psychiatrische Pflege sowie mit abgeschlossener Aus- bzw. Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation beschäftigt,

4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt,

5. für bis zu 30 Teilnehmende über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Curriculum verfügt; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muss in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,

6. je Teilnehmerin und Teilnehmer im stationären und teilstationären Bereich mindestens fünf, im ambulanten Bereich mindestens zwei Patientinnen und Patienten nachweist,

7. alle Pflichtmodule und mindestens 2 Wahlpflichtmodule sowie eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Curriculum und in einer Lehrgangsordnung nachweist und

8. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, eine Handbibliothek, Internetzugang und die sonstigen für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.