Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Prüfungsausschuss

(1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dieser besteht aus

1. einer fachlich geeigneten Person der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitz oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

2. der pflegerischen Leitung der Weiterbildung,

3. drei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.

(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt als zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.