Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird als praktische und mündliche Prüfung durchgeführt. Beide Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Jeder Prüfungsteil muss bestanden werden.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem Tätigkeitsfeld (psychiatrische Pflege) seine fachpflegerische Arbeit dar und begründet sie. Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der praktischen Prüfung zu beteiligen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung soll in der Regel in drei Stunden abgeschlossen sein.

(3) Die Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben für den mündlichen Teil der Prüfung werden modulübergreifend gestellt; in der Prüfung wird insbesondere überprüft, inwieweit der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen erworben hat und nachweisen kann, dass sie den Zielsetzungen der Pflichtmodule und der zwei Wahlpflichtmodule gemäß Anlage 1 entsprechen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Die Prüfungsleistung wird von ihm nach § 13 bewertet. Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling 30 Minuten nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.