Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14
Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Nachweis geführt worden ist, dass alle Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule gemäß Anlage 1 erfolgreich abgeschlossen worden sind und jeder Teil der Abschlussprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) benotet worden ist.

(2) Für jeden bestandenen Teil der Abschlussprüfung werden 10 Credits vergeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.