Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15
Prüfungsniederschrift

Über die Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsaufgaben, die Prüfungstage und Prüfungszeiten, die Abstimmungsergebnisse, ggf. besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.