Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Zeugnis

Über die bestandene Abschlussprüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3; von einem Abdruck der Anlage 3 wurde abgesehen; die verbindliche Anlage ist nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de). Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.