Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 20
Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 4 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen; von einem Abdruck der Anlage 4 wurde abgesehen; die verbindliche Anlage ist nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de):

„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für psychiatrische Pflege“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für psychiatrische Pflege“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für psychiatrische Pflege“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für psychiatrische Pflege“

„Fachaltenpflegerin für psychiatrische Pflege“,

„Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege“.

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 16 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 4 Nr.1 geführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.