Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten für den Operationsdienst durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie

1. mit Krankenhäusern verbunden ist, an denen nach dem geltenden Krankenhausplan NRW mindestens eine allgemein-chirurgische Fachdisziplin und mindestens zwei weitere abgegrenzte operative Fachdisziplinen zugelassen sind und betrieben werden,

2. von einer Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder einem –pfleger mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation geleitet wird,

3. für bis zu 30 Teilnehmende für die theoretische Weiterbildung mindestens eine hauptberufliche Lehrkraft mit nachgewiesener Qualifikation als Fachgesundheits- und Krankenpflegerin, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder –pfleger für den Operationsdienst sowie mit abgeschlossener Aus- bzw. Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation beschäftigt,

4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt,

5. für bis zu 30 Teilnehmende über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Curriculum verfügt; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muss in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,

6. alle Module anbietet und eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Curriculum und in einer Lehrgangsordnung nachweist und

7. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, eine Handbibliothek, Internetzugang und die sonstigen für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 803, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.