Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Lehrgang

(1) Die Weiterbildung wird in modularer Form in berufsbegleitenden Lehrgängen von mindestens zwei bis zu vier Jahren oder als Vollzeitlehrgang durchgeführt. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten. Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 1.200 Stunden à 60 Minuten, davon mindestens 400 Stunden in der Chirurgie incl. Kinderchirurgie (Viszeral-, Gefäßchirurgie, Urologie, Gynäkologie), 300 Stunden in weiteren chirurgischen Einsatzbereichen (HNO-, Augen-, Neurochirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Herz/Thoraxchirurgie, Hand- und plastische Chirurgie) zu gleichen Anteilen, 300 Stunden in der Orthopädie und Unfallchirurgie, 120 Stunden in alternativen OP-Einrichtungen (z.B. ambulante operative Einrichtungen) sowie im präoperativen Bereich einschließlich Anästhesie und 80 Stunden weitere praktische Einsätze im OP-Dienst.

(2) Der für den Lehrgang und für die staatliche Abschlussprüfung aufzuwendende Arbeitsaufwand wird durch Credits entsprechend dem ECTS – System (European Credit Transfer System) beschrieben.

Insgesamt werden 120 Credits (1 Credit = 26,66 Stunden) vergeben, die gemäß Anlage 1 auf die Module und auf die staatliche Abschlussprüfung verteilt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 803, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.