Historische SGV. NRW.
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§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:
„sehr gut“ (1,0),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2,0),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3,0),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4,0),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht,
„mangelhaft“ (5,0),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6,0),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.
Die Gesamtnote der Weiterbildung setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Modulnote, die sich aus dem Mittel der Noten der Prüfungen der Module der Weiterbildungsstätte ergibt sowie aus der Note für die Abschlussprüfung.
GV. NRW. S. 803, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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