Historische SGV. NRW.
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§ 14
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Nachweis geführt worden ist, dass alle Module gemäß Anlage 1 erfolgreich abgeschlossen worden sind und die Gesamtnote der Abschlussprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.
(2) Für jeden bestandenen Teil der Abschlussprüfung werden 10 Credits vergeben.
GV. NRW. S. 803, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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