Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 22
Gleichwertigkeit der Weiterbildung

(1) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für den Operationsdienst oder erteilte staatliche Anerkennung für die Weiterbildung in diesen Bereichen der Gesundheits- und Kranken- und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wird auf Antrag anerkannt. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 803, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.