Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Fehlzeiten

Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 von Hundert der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 818, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.