Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung und der Weiterbildung fest. Er entscheidet außerdem über

1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,

2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 818, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.