Historische SGV. NRW.

11 / 23

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrgangs beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass alle Module gemäß Anlage 1 mit mindestens 90 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 2 erfolgreich abgeschlossen worden sind; von einem Abdruck der Anlage 2 wurde abgesehen; die verbindliche Anlage ist nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de),

2. eine Bescheinigung darüber, dass die Fehlzeiten gemäß § 6 nicht überschritten worden sind,

3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 23.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 818, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.