Historische SGV. NRW.
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§ 21
Übergangsbestimmungen
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung zur „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“, zum „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“, zur „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ oder zum „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
GV. NRW. S. 818, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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