Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 21
Übergangsbestimmungen

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung zur „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“, zum „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“, zur „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ oder zum „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 818, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.