Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 25. November 2009.

 

§ 7
Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Maßnahmen nach § 21 Maßregelvollzugsgesetz sind nur zulässig, wenn die in dem Gesetz vorgesehenen Einschränkungen nicht ausreichen, das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung sicherzustellen. Mehrere Maßnahmen dürfen gleichzeitig angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.

(2) Zuständig ist die therapeutische Leitung der Einrichtung, soweit die Mitwirkung des Trägers nicht vorgeschrieben ist (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Maßregelvollzugsgesetz) oder er sich die Entscheidung nicht allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 834, in Kraft getreten am 20. Dezember 2008.

Aufgehoben durch VO vom 12. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 577), in Kraft getreten am 25. November 2009.