Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO v. 13.12.2011 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 1.1.2012.

 

§ 2
Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine

(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten drei Quartale aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für den jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt.

(2) Im Dezember ist eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des Zahlungsbetrages für das dritte Quartal anzuweisen. Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung.

(3) Die Zahlungen gem. Absatz 1 erfolgen im Januar, April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo, im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember. Die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung gem. Absatz 2 erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt vor Ultimo im Januar des Folgejahres.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 868, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Aufgehoben d. VO v. 13.12.2011 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 1.1.2012.