Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO v. 13.12.2011 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 1.1.2012.

 

§ 3
Berechnung und Zahlbarmachung

(1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

(2) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen leitet dem Finanzministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das Finanzministerium stellt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die auszuzahlenden Beträge fest.

(3) Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 868, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Aufgehoben d. VO v. 13.12.2011 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 1.1.2012.