Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO v. 13.12.2011 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 1.1.2012.

 

§ 5
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 5f Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5c Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Finanzministerium und vom Innenministerium unter Berücksichtigung des § 5c Abs. 2 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen sind zu den in § 2 Abs. 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Vor der Aufteilung sind Ausgleichsbeträge aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 868, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Aufgehoben d. VO v. 13.12.2011 (GV. NRW. S. 688), in Kraft getreten am 1.1.2012.