Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Landes- und Diözesankirchensteuer

(1) Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Diözesankirchensteuer beziehungsweise Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) erhoben, so haben

1. die Diözesen der Katholischen Kirche,

2. die Evangelischen Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

4. die Landesverbände der Jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln

dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium (zuständige Ministerien) bis zum 30. September den Kirchensteuerbeschluss für das folgende Steuerjahr zur Anerkennung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer dazu dient, den Fehlbetrag im kirchlichen Haushalt zu decken; auf Verlangen der zuständigen Ministerien ist dieser Fehlbetrag unter Vorlage der Haushaltspläne zu belegen. Die zuständigen Ministerien entscheiden bis zum 15. November über die Anerkennung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) erhoben wird, hinsichtlich der Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer.

(3) Dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium haben

1. die Diözesen,

2. die Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und

4. die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln

bis zum 1. Mai das Steueraufkommen des vorausgegangenen Steuerjahres für die einzelnen Kirchensteuerarten mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 874, in Kraft getreten am 1. Januar 2009; geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 2

§ 5 und § 9 geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.