Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Bezirksregierung Düsseldorf bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß §§ 9 und 10 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a) im Fall des § 9
- Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang
- Bescheinigung über die Praktika
- ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.

b) in den Fällen des § 10 Absatz 2
- Tätigkeitsnachweis und ggf. Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und ggf. glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Lebenslauf
- ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung.

(3) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 21, in Kraft getreten am 24. Januar 2009; geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.