Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss der Bezirksregierung Düsseldorf erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die Bezirksregierung Düsseldorf über die Übernahme entschieden hat.

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 21, in Kraft getreten am 24. Januar 2009; geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.